Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Anwendungsbereich

1.1. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungs-leistungen und Auskünften.

1.2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

1.3. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit wiedersprochen.

2. Vertragsabschluß

Aufträge an uns, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendungen oder Aushändigungen der Ware und Rechnung erfolgt.

3. Preise, Preislisten

3.1. Unsere Preise gelten ab Lager zuzüglich Verpackungskosten und Versandkosten. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Für Kleinaufträge unter einen Netto-Warenwert von 150,- Euro werden Versandkosten erhoben.

3.3. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluß, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.

4. Zahlung

4.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 3% Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

4.2. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 BGB.

Im Fall des Verzuges stehen uns - vorbehaltlich des Nachweises eines weiteren Verzugsschadens - Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu.

4.3. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

Dies gilt für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Lieferung

5.1. Unsere Lieferverpflichtungen bestehen unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferungen oder  die Verzögerungen sind durch uns verschuldet.

5.2. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände ange-gebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.

5.3. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5.4. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.5. Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von uns beauftragte Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß es im Streitfall dem Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.

6. Lieferfrist

Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferungen von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

7.2. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) in ordentlichem Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus diesen Weiterveräußerungen ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert, oder ob sie mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

7.3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch macht, so steht uns der einzogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

7.4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Waren zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

7.5. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7.6.
Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis festeht, daß wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

8. Mängelhaftung, Schadenersatz

8.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, da dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter-suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.

8.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

8.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen.

8.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden. Ebenso begrenzt haften wir, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

8.5.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1. Erfüllungsort ist Helvesiek

9.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist Rotenburg/Wümme. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Juni 2013